Klaus Schulz
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Im Januar 2024 wurde mit zwei Zähne im Oberkiefer gezogen. Eine Beratung über eine Versorgung mit einem Zahnersatz wurde mir zu diesem Zeitpunkt nicht angeboten, sondern zunächst auf einen späteren Zeitpunkt (bis zur Ausheilung der Wunde in ca. 4 Monaten) verschoben. Nach der Untersuchung nach Ausheilung wurden mir verschiedene Oralchirugen für das Angebot von 2 Implantaten empfohlen. Die erforderlichen Kronen würden dann vom Zahnarzt angeboten. Nachdem ich das Angebot des Oralchirugen erhalten habe, musste ich mehrfach für das Angebot der Kronen in der Praxis Steinmüller nachfragen. Das Angebot enthielt keine Angabe über das Material der angebotenen Implantate. Erst durch Nachfrage erfuhr ich, dass es sich um Vollkeramikkronen handelt.
Aufgrund der hohen Kosten für das einbringen der Implantate durch den Oralchirugen und der hohen Kosten für die Kronen entschied ich mich für das Einholen einer zweiten Meinung. Daraufhin besuchte ich die Praxis spontan und bat um die Aushändigung des Arztbriefes und der Röntgenbilder. Mir wurde erklärt, dass man hierfür an diesem Tag keine Zeit hätte und eine Rücksprache mit dem Zahnarzt vor Aushändigung erforderlich wäre. Da ich unbedingt dies vor meinem Urlaub erledigt haben wollte, war ich ziemlich verärgert und habe aufgebracht reagiert. Eine Aushändigung der Unterlagen 2 Stunden später oder bis in 2 Tagen wurde mit der Aussage: „Mal schauen“ von der Helferin kommentiert. Da mich das nun weiter aufgebracht hat, schrieb ich eine E-Mail in der ich mitteilte, dass ich die Unterlagenaushändigung bis in zwei Tagen erwarte. Dabei verwies ich auf mein Recht zur Aushändigung der Unterlagen (Kopie Verbraucherschutz). Am nächsten Tag erhielt ich per e-mail die Unterlagen. Der Inhalt des Briefes:
anbei Die angeforderten Unterlagen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Mitarbeiterin Ihnen die Herausgabe der Unterlagen nicht verweigert hat, sondern ihnen lediglich gesagt hat, dass es momentan nicht möglich ist.
Nachfolgender Gesetzestext weist darauf hin, dass wir einen Monat Zeit haben, diese Unterlagen zu übermitteln:
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Des Weiteren wenden Sie sich für alle weiteren Behandlungen an eine andere Praxis, da wir für sie nicht weiter
zur Verfügung stehen.
Das Arzt-Patientenverhältnis sehen wir als nachhaltig gestört an.
Die Bezirkszahnärztekammer sieht darin kein Fehlverhalten des Zahnarztes. Die Ablehnung einer weiteren Behandlung sei eine subjektive Entscheidung des Zahnarztes.
Mein subjektive Meinung: Herr Dr. Steinmüller kann mit Kundenbeschwerden nicht umgehen. Sein Verhalten finde ich arrogant und überheblich.
Ich war zwar wohl etwas ungeduldig und zu forsch. Trotzdem hätte ich mir ein anderes Verhalten der Praxis Steinmüller gewünscht.
Mit der bisherigen Behandlung bis zu diesem Zeitpunkt war ich aber sehr zufrieden